Ziele
- Wir fördern und unterstützen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die den Einsatz von Glas im konstruktiven Ingenieurbau betreffen.
- Wir fördern und unterstützen den Erfahrungsaustausch unter unseren Mitgliedern in fachlichen, technischen und wirtschaftlichen Fragen.
- Bei der Gestaltung bauaufsichtlicher Richtlinien, Auflagen und Normen wirken wir mit.
- Wir vertreten die besonderen Interessen des konstruktiven Glasbaues bei Behörden, Verbänden und Organisationen.
- Die Öffentlichkeitsarbeit ist uns ein besonderes Anliegen.
- Wir fördern den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in kleine und mittelständige Unternehmen.
Organisation
Mitglieder
Vorstand |
||
Ingo Stelzer
Kuraray Europe GmbH Prof. Dr.-Ing. Mascha Baitinger
Contura Ingenieure GmbH Prof. Dr.-Ing. Frank Wellershoff
HafenCity Universität Hamburg |
||
Technischer Beirat |
||
Prof. Dr. Martien Teich |
||
Glashersteller, Glasverarbeiter, Fassadenbauer und Zulieferer |
||
Josef Gartner GmbH
Gartnerstraße 20 89423 Gundelfingen |
Interpane Glasgesellschaft mbH Robert-Bosch-Strasse 2 94447 Plattling |
|
seele GmbH |
OKALUX Glastechnik GmbH
Am Jöspershecklein 1 97828 Marktheidenfeld |
|
Dow Chemical Company
Rheingaustraße 34
65201 Wiesbaden
|
Lindner Fassaden GmbH
Lange Länge 5 97337 Dettelbach |
|
Sika Deutschland GmbH
Stuttgarter Straße 117
72574 Bad Urach
|
Saint-Gobain BU Glass Facades
Industrielaan 129
1070 Brüssel, Belgien
|
|
Kuraray Europe GmbH, Division Trosifol
Mülheimer Strasse 26 53840 Troisdorf |
Edgetech Europe GmbH
Gladbacher Strasse 23 52525 Heinsberg |
|
vandaglas ECKELT GmbH
Resthofstraße 18 4400 Steyr, Österreich |
EVERLAM GmbH |
|
Kömmerling Chemische Fabrik GmbH
Zweibrücker Str. 200
66954 Pirmasens
|
VELUX A/S |
|
Ingenieurbüros |
||
Delta-X GmbH Ingenieurgesellschaft
Schützenstraße 13
70182 Stuttgart
|
Dipl.-Ing. Stefan Goeddertz Herzog & de Meuron Rheinschanze 6 4056 Basel, CH |
|
Novum Structures GmbH
Schleehofstrasse 12
97209 Veitshöchheim
|
Contura Ingenieure GmbH Im Niedergarten 18 55124 Mainz |
|
Dr. Lüchinger+Meyer Bauingenieure AG |
knippershelbig GmbH |
|
Bollinger+Grohmann Consulting GmbH |
||
Hochschulen |
||
RWTH Aachen
Lehrstuhl für Stahlbau
Mies-van-der-Rohe-Straße 1
52074 Aachen
|
TU Darmstadt
Staatliche Materialprüfungsanstalt
Grafenstraße 2
64283 Darmstadt
|
|
TU Darmstadt
Institut für Statik und Konstruktion
Franziska-Braun-Straße 3
64283 Darmstadt
|
TU Braunschweig
Institut für Füge- und Schweißtechnik Abteilung Klebtechnik Langer Kamp 8 38106 Braunschweig |
|
TU Dresden
Institut für Baukonstruktion August-Bebel-Straße 30 01219 Dresden |
Universität Stuttgart
Institut für Leichtbau Entwerfen und Konstruieren
Pfaffenwaldring 7 + 14
70569 Stuttgart
|
|
Universität der Bundeswehr München
Institut für Konstruktiven Ingenieurbau
Werner-Heisenberg-Weg 39
85577 Neubiberg
|
HafenCity Universität Hamburg
Professur Fassadensysteme und Gebäudehüllen Überseeallee 16 20457 Hamburg |
|
Hochschule München
Fakultät für Bauingenieurwesen FK02 LSL Labor für Stahl- und Leichtmetallbau Karlstraße 6 80333 München |
Fraunhofer Ernst-Mach-Institut |
Ehrenmitglieder |
||
Dipl.-Ing. Robert Danz
71101 Schönaich |
Dr. Herbert Klimke
97078 Würzburg |
Mitgliedschaft
Diese Interessengemeinschaft wurde am 09.05.1996 in Würzburg gegründet und hat ihren Sitz in Köln. Sie will bundesweit Erfahrungen im konstruktiven Glasbau austauschen sowie fachliche, technische und wirtschaftliche Fragen interdisziplinär beraten. Die Mitglieder kommen aus den Bereichen Glasherstellung, Glasveredelung, Stahl- und Metallbau sowie Architektur.
Mitglied des Vereins können solche natürlichen oder juristischen Personen werden, die sich in besonderem Maße mit Glas im konstruktiven Ingenieurbau befassen.
Der FKG versteht sich als zentrale Anlaufstelle und Informationspool für alle Gruppen, die sich mit konstruktivem Glasbau auseinandersetzen. Gleichzeitig fungiert er als Sprachrohr gegenüber Behörden und anderen Verbänden. Auch strebt der Fachverband an, das Wissen seiner Mitglieder zu nutzen, um bauaufsichtliche Richtlinien, Auflagen und Normen mitzugestalten.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Kalenderjahr € 600 pro Mitgliedsfirma. Die Aufnahmegebühr beträgt € 3.000.
Besonderer Augenmerk wird darauf gerichtet, dass jedes Mitglied die Verbandstätigkeit durch persönlichen Einsatz oder Sachleistung in der Gesamthöhe von € 3.000 pro Jahr unterstützt, persönlicher Einsatz wird mit € 500 pro Manntag bewertet.
Von den genannten Beiträgen und Kosten tragen Architektur- und Ingenieurbüros sowie wissenschaftliche Institute jeweils nur die Hälfte.
Der FKG nimmt neue Mitglieder auf. Für weitere Informationen zur Mitgliedschaft steht Ihnen die Geschäftsführung des FKG jederzeit gern zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich an:
Wüllnerstraße 113
50931 Köln
Tel: 0221- 948 87 14
E-Mail:
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereines ist die Wahrung und Förderung der gemeinsamen fachlichen und wirtschaftlichen Belange der Mitglieder, insbesondere durch:
-
Vertretung der gemeinsamen Interessen gegenüber Behörden, Verbänden und sonstigen Organisationen
-
Mitwirkung bei der Gestaltung bauaufsichtlicher Richtlinien, Auflagen und Normen
-
Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, um Glas im konstruktiven Ingenieurbau einzusetzen
-
Vermittlung eines Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern in fachlichen, technischen und wirtschaftlichen Fragen
-
Beratung und Unterstützung in fachlichen, technischen und wirtschaftlichen Fragen
-
Öffentlichkeitsarbeit
-
Förderung der gewerblichen Interessen der Mitglieder, insbesondere Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts Steuerbegünstigte Zweckeder Abgabenordnung.
(3) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(2) Anträge auf Mitgliedschaft sind an den Verein zu richten.
(4) Der Verein kann Ehrenmitglieder aufnehmen, deren Rechte und Pflichten im Einzelfall von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
(6) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Kündigung, die vom Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats durch eingeschriebenen Brief ausgesprochen werden kann; b) durch Ausschluss, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen ist; c) durch Entfallen der satzungsmäßigen Vorraussetzungen für die Aufnahme mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres; d) durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes oder Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Masse
(3) Der Ausschluss wird mit dem Zeitpunkt der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes zur Post an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds wirksam. Wird der Ausschluss eines Mitgliedes im Laufe eines Geschäftsjahres wirksam, so sind die satzungsmäßigen Verpflichtungen durch das ausgeschlossene Mitglied bis zum Tage des Inkrafttretens des Ausschlusses zu leisten.
§ 5 Pflichten des Mitglieds
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
a) Festlegung einer Aufnahmegebühr; b) Festlegung des Mitgliedsbeitrages; c) Rechenschaftsbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr; d) Wahl des Vorstandes; e) Entlastung des Vorstandes; f) Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers; g) Wahl von zwei Rechnungsprüfern; h) Aufnahme von Mitgliedern; i) Ausschluss von Mitgliedern; j) Änderung der Satzung; k) Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Beachtung einer Frist von mindestens einem Monat. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(3) Außerordentliche Mitgliedsversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies verlangt.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen, der Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder.
(6) Unternehmer eines Konzernverbundes haben, sofern die Beteiligung der Mutter- bzw. Holdinggesellschaft 25 % und mehr beträgt, insgesamt nur eine Stimme.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
§ 9 Geschäftsführung
§ 10 Auflösung
(2) Etwa vorhandene Vermögenswerte sind gemäß § 2 Abs. 4 der Satzung zu verwenden.