Ziele

  1. Wir fördern und unterstützen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die den Einsatz von Glas im konstruktiven Ingenieurbau betreffen.
  2. Wir fördern und unterstützen den Erfahrungsaustausch unter unseren Mitgliedern in fachlichen, technischen und wirtschaftlichen Fragen.
  3. Bei der Gestaltung bauaufsichtlicher Richtlinien, Auflagen und Normen wirken wir mit.
  4. Wir vertreten die besonderen Interessen des konstruktiven Glasbaues bei Behörden, Verbänden und Organisationen.
  5. Die Öffentlichkeitsarbeit ist uns ein besonderes Anliegen.
  6. Wir fördern den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in kleine und mittelständige Unternehmen.

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 Organisation

 

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Mitglieder

Vorstand

 
 
Ingo Stelzer
Kuraray Europe GmbH
 
Prof. Dr.-Ing. Mascha Baitinger
Contura Ingenieure GmbH
 
Prof. Dr.-Ing. Frank Wellershoff
HafenCity Universität Hamburg

Technischer Beirat

Prof. Dr. Martien Teich
Hochschule München

   

Glashersteller, Glasverarbeiter, Fassadenbauer und Zulieferer

Josef Gartner GmbH
Gartnerstraße 20
89423 Gundelfingen
  Interpane Glasgesellschaft mbH
Robert-Bosch-Strasse 2
94447 Plattling

seele GmbH
Gutenbergstraße 19
86368 Gersthofen

 
OKALUX Glastechnik GmbH
Am Jöspershecklein 1
97828 Marktheidenfeld
Dow Chemical Company
Rheingaustraße 34
65201 Wiesbaden
 
Lindner Fassaden GmbH
Lange Länge 5
97337 Dettelbach
 
Sika Deutschland GmbH
Stuttgarter Straße 117
72574 Bad Urach
 
 
Saint-Gobain BU Glass Facades
Industrielaan 129
1070 Brüssel, Belgien
Kuraray Europe GmbH, Division Trosifol
Mülheimer Strasse 26
53840 Troisdorf
 
Edgetech Europe GmbH
Gladbacher Strasse 23
52525 Heinsberg
vandaglas ECKELT GmbH
Resthofstraße 18
4400 Steyr, Österreich
 

EVERLAM GmbH
Frielinghauser Straße 5
59071 Hamm

 
Kömmerling Chemische Fabrik GmbH
Zweibrücker Str. 200
66954 Pirmasens
 
 
 

VELUX A/S
Øskovvej 2 
DK- 8740 Brædstrup

Ingenieurbüros

Delta-X GmbH Ingenieurgesellschaft
Schützenstraße 13
70182 Stuttgart
  Dipl.-Ing. Stefan Goeddertz
Herzog & de Meuron
Rheinschanze 6
4056 Basel, CH
Novum Structures GmbH
Schleehofstrasse 12
97209 Veitshöchheim
  Contura Ingenieure GmbH
Im Niedergarten 18
55124 Mainz
 

Dr. Lüchinger+Meyer Bauingenieure AG
Limmatstrasse 275
CH 8005 Zürich

   

knippershelbig GmbH
Tübinger Str. 12-16
70178 Stuttgart

Bollinger+Grohmann Consulting GmbH
Westhafenplatz 1
60327 Frankfurt am Main

   

Hochschulen

RWTH Aachen
Lehrstuhl für Stahlbau
Mies-van-der-Rohe-Straße 1
52074 Aachen
 
TU Darmstadt
Staatliche Materialprüfungsanstalt
Grafenstraße 2
64283 Darmstadt
TU Darmstadt
Institut für Statik und Konstruktion
Franziska-Braun-Straße 3
64283 Darmstadt
 
 
TU Braunschweig
Institut für Füge- und Schweißtechnik
Abteilung Klebtechnik
Langer Kamp 8
38106 Braunschweig
TU Dresden
Institut für Baukonstruktion
August-Bebel-Straße 30
01219 Dresden
 
 
Universität Stuttgart
Institut für Leichtbau Entwerfen und Konstruieren
Pfaffenwaldring 7 + 14
70569 Stuttgart
Universität der Bundeswehr München
Institut für Konstruktiven Ingenieurbau
Werner-Heisenberg-Weg 39
85577 Neubiberg 
 
 
HafenCity Universität Hamburg
Professur Fassadensysteme und Gebäudehüllen
Überseeallee 16
20457 Hamburg
 
Hochschule München
Fakultät für Bauingenieurwesen FK02
LSL Labor für Stahl- und Leichtmetallbau
Karlstraße 6
80333 München
   

Fraunhofer Ernst-Mach-Institut
Am Klingelberg 1
79588 Efringen-Kirchen

Ehrenmitglieder

Dipl.-Ing. Robert Danz
71101 Schönaich
 
Dr. Herbert Klimke
97078 Würzburg

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Mitgliedschaft

Diese Interessengemeinschaft wurde am 09.05.1996 in Würzburg gegründet und hat ihren Sitz in Köln. Sie will bundesweit Erfahrungen im konstruktiven Glasbau austauschen sowie fachliche, technische und wirtschaftliche Fragen interdisziplinär beraten. Die Mitglieder kommen aus den Bereichen Glasherstellung, Glasveredelung, Stahl- und Metallbau sowie Architektur.

Mitglied des Vereins können solche natürlichen oder juristischen Personen werden, die sich in besonderem Maße mit Glas im konstruktiven Ingenieurbau befassen.

Der FKG versteht sich als zentrale Anlaufstelle und Informationspool für alle Gruppen, die sich mit konstruktivem Glasbau auseinandersetzen. Gleichzeitig fungiert er als Sprachrohr gegenüber Behörden und anderen Verbänden. Auch strebt der Fachverband an, das Wissen seiner Mitglieder zu nutzen, um bauaufsichtliche Richtlinien, Auflagen und Normen mitzugestalten.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Kalenderjahr € 600 pro Mitgliedsfirma. Die Aufnahmegebühr beträgt € 3.000.

Besonderer Augenmerk wird darauf gerichtet, dass jedes Mitglied die Verbandstätigkeit durch persönlichen Einsatz oder Sachleistung in der Gesamthöhe von € 3.000 pro Jahr unterstützt, persönlicher Einsatz wird mit € 500 pro Manntag bewertet.

Von den genannten Beiträgen und Kosten tragen Architektur- und Ingenieurbüros sowie wissenschaftliche Institute jeweils nur die Hälfte.

Der FKG nimmt neue Mitglieder auf. Für weitere Informationen zur Mitgliedschaft steht Ihnen die Geschäftsführung des FKG jederzeit gern zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich an:

 
Fachverband Konstruktiver Glasbau e.V.
Wüllnerstraße 113
50931 Köln

Tel: 0221- 948 87 14
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
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Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Fachverband Konstruktiver Glasbau (FKG). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereines ist die Wahrung und Förderung der gemeinsamen fachlichen und wirtschaftlichen Belange der Mitglieder, insbesondere durch:

  • Vertretung der gemeinsamen Interessen gegenüber Behörden, Verbänden und sonstigen Organisationen
  • Mitwirkung bei der Gestaltung bauaufsichtlicher Richtlinien, Auflagen und Normen
  • Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, um Glas im konstruktiven Ingenieurbau einzusetzen
  • Vermittlung eines Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern in fachlichen, technischen und wirtschaftlichen Fragen
  • Beratung und Unterstützung in fachlichen, technischen und wirtschaftlichen Fragen
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Förderung der gewerblichen Interessen der Mitglieder, insbesondere Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts Steuerbegünstigte Zweckeder Abgabenordnung.

(3) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen zur Förderung des konstruktiven Bauens mit Glas verwenden soll.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereines können solche natürlichen oder juristischen Personen werden, die sich in besonderem Maße mit Glas im konstruktiven Ingenieurbau befassen.

(2) Anträge auf Mitgliedschaft sind an den Verein zu richten.

(3) Zu Sitzungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins können interessierte Dritte als Gäste zugelassen werden. Der Gast-Status soll auf den Erwerb der Voll-Mitgliedschaft abzielen.

(4) Der Verein kann Ehrenmitglieder aufnehmen, deren Rechte und Pflichten im Einzelfall von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

(5) Der Verein kann unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. (1) außerordentliche Mitglieder auf nehmen, deren Rechte und Pflichten denen der ordentlichen Mitglieder entsprechen.

(6) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Kündigung, die vom Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats durch eingeschriebenen Brief ausgesprochen werden kann; b) durch Ausschluss, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen ist; c) durch Entfallen der satzungsmäßigen Vorraussetzungen für die Aufnahme mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres; d) durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes oder Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Masse

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes vorzuschlagen, wenn es: a) mit seiner Beitragszahlung in Verzug gerät und trotz Abmahnung durch die Geschäftsföhrung innerhalb einer Frist von vier Wochen die Beitragszahlung nicht leistet; b) seine satzungsmäßigen Verpflichtungen grob verletzt oder sonst den Interessen des Vereines zuwiderhandelt.

(3) Der Ausschluss wird mit dem Zeitpunkt der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes zur Post an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds wirksam. Wird der Ausschluss eines Mitgliedes im Laufe eines Geschäftsjahres wirksam, so sind die satzungsmäßigen Verpflichtungen durch das ausgeschlossene Mitglied bis zum Tage des Inkrafttretens des Ausschlusses zu leisten.

(4) Das vom Ausschluss betroffene Mitglied hat das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand Einspruch einzulegen und das Schiedsgericht anzurufen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens gehen zu Lasten des Unterliegenden.

 

§ 5 Pflichten des Mitglieds

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere durch Zahlung des Beitrages sowie durch Teilnahme an den Versammlungen, Ausschusssitzungen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Jedes Mitglied ist gehalten, alles zu unterlassen, was die Erreichung des Zweckes des Vereines beeinträchtigen könnte.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Festlegung einer Aufnahmegebühr; b) Festlegung des Mitgliedsbeitrages; c) Rechenschaftsbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr; d) Wahl des Vorstandes; e) Entlastung des Vorstandes; f) Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers; g) Wahl von zwei Rechnungsprüfern; h) Aufnahme von Mitgliedern; i) Ausschluss von Mitgliedern; j) Änderung der Satzung; k) Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens.

(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Beachtung einer Frist von mindestens einem Monat. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(3) Außerordentliche Mitgliedsversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies verlangt.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen, der Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder.

(5) Jedes beitragzahlende Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, so wird sofort - unter Beachtung der Einladungsfrist des Abs. 2 - eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als 2 weitere Mitglieder vertreten.

(6) Unternehmer eines Konzernverbundes haben, sofern die Beteiligung der Mutter- bzw. Holdinggesellschaft 25 % und mehr beträgt, insgesamt nur eine Stimme.

(7) Auf Antrag eines Mitgliedes können Beschlüsse auch außerhalb der Mitgliederversammlung schriftlich oder fernschriftlich gefasst werden, wenn dieser Form der Beschlussfassung nicht mindestens zwei Mitglieder widersprechen.

(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.

(2) Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

(4) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung alljährlich Rechnung und lässt die Rech-nungslegung durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Prüfer prüfen.

 

§ 9 Geschäftsführung

Zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben des Vereins wird ein Geschäftsführer bestellt. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte nach Maßgabe dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie den Weisungen des Vorstandes zu führen. Insoweit kann er den Verein verpflichtende Geschäfte vornehmen.

 

§ 10 Auflösung

(1) Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Zur Beschlussfassung hierüber sind sämtliche Mitglieder unter Mitteilung des Zweckes wenigstens einem Monat vorher durch eingeschriebenen Brief einzuladen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder.

(2) Etwa vorhandene Vermögenswerte sind gemäß § 2 Abs. 4 der Satzung zu verwenden.

 

§ 11 Gerichtsstand

Alle Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern - auch nach deren Ausscheiden aus dem Verein - oder zwischen den Mitgliedern und dem Verein aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, werden von den ordentlichen Gerichten am allgemeinen Gerichtsstand des Vereins in Köln entschieden.